AGB
Als TÜV-zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter mit langjähriger Praxiserfahrung im Bereich ITK-Consulting, sorgen wir bei allen ITK-Projekten für Rechtssicherheit nach DSGVO sowie NIS2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für DSB- und ISB-Dienstleistungen
Prime Telecom GmbH
Stockholmer Platz 1
70565 Stuttgart
–nachfolgend „Prime Telecom“, „Auftragnehmer“ oder „Dienstleister“ genannt –
Stand: 01.08.2026
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Prime Telecom GmbH und ihren Auftraggebern über die Erbringung von Dienstleistungen als externer Datenschutzbeauftragter (DSB), externer Informationssicherheitsbeauftragter (ISB) sowie über damit verbundene Beratungs-, Prüfungs-, Schulungs-, Dokumentations- und Unterstützungsleistungen.
(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Eine Beauftragung durch Verbraucher ist nicht vorgesehen.
(3) Diese AGB gelten nur, soweit im jeweiligen Angebot oder Vertrag keine abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen wurden. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Dienstvertrag haben im Falle von Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.
(4) Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Prime Telecom stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
2. Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen
(1) Ein Vertrag kommt durch ein individuelles Angebot von Prime Telecom und dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande. Das Angebot ist erst dann verbindlich beauftragt, wenn es vom Auftraggeber und von Prime Telecom beidseitig unterzeichnet wurde, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Das Angebot, diese AGB sowie gegebenenfalls ergänzende Anlagen und Leistungsbeschreibungen bilden gemeinsam die Vertragsgrundlage.
(3) Das jeweils aktuelle Angebot legt insbesondere fest:
a) die beauftragte Funktion als DSB, ISB oder beide Funktionen;
b) den Beginn der Tätigkeit;
c) die konkrete Leistungsbeschreibung;
d) die Vertragslaufzeit und Kündigungsregelungen, soweit diese vom jeweiligen Standard abweichen;
e) die vereinbarte Vergütung sowie gegebenenfalls Stunden- und Tagessätze;
f) gegebenenfalls besondere technische, organisatorische oder normative Anforderungen.
(4) Die bloße Bereitstellung dieser AGB auf der Website stellt kein Angebot zum Abschluss eines Dienstvertrages dar.
3. Leistungen als externer Datenschutzbeauftragter
(1) Prime Telecom erbringt im Rahmen einer Beauftragung als externer Datenschutzbeauftragter Leistungen im Zusammenhang mit der Benennung und Tätigkeit des DSB nach den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Der Leistungsumfang kann insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:
a) Beratung des Verantwortlichen und gegebenenfalls seiner Auftragsverarbeiter zu datenschutzrechtlichen Pflichten;
b) Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften sowie der Strategien und Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten;
c) Beratung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und Überwachung ihrer Durchführung;
d) Beratung bei der Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung datenschutzrechtlicher Dokumentationen;
e) Bearbeitung oder zielgerichtete Weiterleitung datenschutzrechtlicher Anfragen betroffener Personen an die vom Auftraggeber benannten zuständigen Stellen;
f) Bereitstellung und Pflege von Formularen, Mustern und standardisierten Antwortvorlagen;
g) Durchführung regelmäßig erforderlicher Basis-Schulungen für datenverarbeitende Mitarbeiter;
h) Kommunikation mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, soweit diese Leistung im individuellen Angebot enthalten ist;
i) Erstellung regelmäßiger oder jährlicher Tätigkeitsberichte;
j) Beratung im Zusammenhang mit Datenschutzmanagement, IT-Sicherheit und laufenden ITK-Projekten;
k) Unterstützung bei der Prüfung und Verhandlung von Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung;
l) Nutzung eines Datenschutzmanagement-Portals;
m) Nutzung eines Whistleblower-Portals, sofern dies im individuellen Angebot vereinbart wurde.
(3) Die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere Datenschutzverletzungen im Sinne der DSGVO, ist nur dann von einer vereinbarten Pauschalvergütung umfasst, wenn dies im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls wird diese Tätigkeit gesondert nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz abgerechnet.
(4) Der DSB ist bei der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben weisungsfrei. Dem Auftraggeber steht kein Weisungsrecht hinsichtlich der fachlichen Ausübung der Tätigkeit des DSB zu.
(5) Der DSB ist nicht berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten oder verbindliche Entscheidungen anstelle des Auftraggebers zu treffen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen verbleibt beim Auftraggeber.
(6) Prime Telecom kann die vertraglichen Leistungen persönlich oder durch qualifizierte eigene Mitarbeiter erbringen. Soweit gesetzlich zulässig und mit der unabhängigen Aufgabenwahrnehmung vereinbar, können geeignete Erfüllungsgehilfen eingesetzt werden.
4. Leistungen als externer Informationssicherheitsbeauftragter
(1) Prime Telecom erbringt im Rahmen einer Beauftragung als externer Informationssicherheitsbeauftragter Beratungs-, Unterstützungs-, Kontroll- und Überwachungsleistungen zur Aufrechterhaltung, Weiterentwicklung und Verbesserung der Informationssicherheit beim Auftraggeber.
(2) Die konkreten Anforderungen richten sich nach der im individuellen Angebot genannten Norm, dem vereinbarten Standard oder dem sonstigen zugrunde gelegten Regelwerk.
(3) Die Leistungen können insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:
a) Abstimmung der Informationssicherheitsziele mit der Geschäftsführung;
b) Erstellung, Anpassung und Weiterentwicklung von Leitlinien zur Informationssicherheit;
c) Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung eines Informationssicherheitsmanagementsystems;
d) Erstellung und Fortschreibung eines Informationssicherheitskonzepts;
e) Berücksichtigung neuer gesetzlicher, normativer und organisatorischer Anforderungen;
f) Zusammenarbeit und Koordination mit internen Mitarbeitern und Verantwortlichen für Informationssicherheit;
g) Zusammenarbeit mit Auditoren und anderen Institutionen im Zusammenhang mit der Informationssicherheit und einer angestrebten oder bestehenden Zertifizierung;
h) Erstellung von Richtlinien und Regelungen zur Informationssicherheit;
i) Beratung der Geschäftsführung und des Managements in Fragen der Informationssicherheit;
j) Berichterstattung über relevante informationssicherheitsbezogene Vorkommnisse;
k) regelmäßige Information des Managements über den Stand der Informationssicherheit;
l) Sicherstellung der Kommunikation zwischen betroffenen Fachabteilungen und dem Management;
m) Dokumentation der Maßnahmen und Zugriffsregelungen;
n) Initiierung und Kontrolle der Umsetzung von Informationssicherheitsmaßnahmen;
o) Durchführung und Koordination zielgruppenorientierter Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen;
p) Leitung oder Unterstützung bei der Analyse und Nachbearbeitung von Informationssicherheitsvorfällen;
q) Zusammenarbeit mit weiteren Beauftragten und Auftragnehmern, insbesondere mit Datenschutzbeauftragten oder Geheimschutzbeauftragten;
r) Durchführung mindestens eines internen Audits pro Jahr, sofern dies im individuellen Angebot vereinbart wurde.
(4) Der ISB ist bei der Ausübung seiner fachlichen Funktion grundsätzlich weisungsfrei und verfügt gegenüber der Geschäftsführung des Auftraggebers über ein unmittelbares Vortragsrecht.
(5) Der ISB übernimmt keine Garantie für ein bestimmtes Sicherheitsniveau, eine bestimmte Zertifizierungsentscheidung oder das Ausbleiben von Sicherheitsvorfällen. Die Verantwortung für die Organisation, Umsetzung und dauerhafte Einhaltung der Informationssicherheitsanforderungen verbleibt beim Auftraggeber.
(6) Soweit im individuellen Angebot nicht abweichend vereinbart, wird ein monatliches Basis-Beratungskontingent von zwei Stunden vereinbart. Leistungen, die über dieses Kontingent hinausgehen, werden als zusätzliche Beratungs- oder Unterstützungsleistungen abgerechnet.
5. Durchführung der Leistungen
(1) Die Leistungen können nach Abstimmung mit dem Auftraggeber vor Ort, remote oder in den Geschäftsräumen von Prime Telecom erbracht werden.
(2) Prime Telecom ist grundsätzlich berechtigt, den geeigneten Erfüllungsort und die geeigneten Kommunikationsmittel auszuwählen, sofern die ordnungsgemäße Leistungserbringung gewährleistet bleibt.
(3) Für die remote erbrachte Kommunikation können insbesondere Video- und Audiokonferenzsysteme sowie geschützte webbasierte Datenspeicher eingesetzt werden.
(4) Prime Telecom ist berechtigt, qualifizierte Mitarbeiter oder geeignete freiberufliche Berater als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die eingesetzten Personen werden angemessen ausgewählt und für die jeweilige Tätigkeit qualifiziert.
(5) Soweit besondere Qualifikationen, Zertifizierungen, Normen, Prüfungen, Audits oder technische Plattformen erforderlich sind, müssen diese im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart werden.
6. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt Prime Telecom alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber informiert den DSB beziehungsweise ISB sowohl auf Nachfrage als auch unaufgefordert über alle für Datenschutz oder Informationssicherheit relevanten Vorgänge.
(3) Der Auftraggeber gewährt im erforderlichen Umfang Zugang zu seinen betrieblichen Abläufen, Systemen, Räumlichkeiten und verantwortlichen Mitarbeitern.
(4) Der Auftraggeber benennt geeignete Ansprechpartner und stellt ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Verfügung.
(5) Der Auftraggeber schafft die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben und unterstützt Prime Telecom bei der Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten.
(6) Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit seiner Geschäftsprozesse, die Umsetzung von Empfehlungen, die Einführung technischer und organisatorischer Maßnahmen sowie die Einhaltung gesetzlicher und normativer Anforderungen verantwortlich.
(7) Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch verspätete, unvollständige oder unzutreffende Informationen, fehlende Zugänge oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten von Prime Telecom.
7. Vergütung und Angebot
(1) Die Vergütung für die beauftragten Leistungen wird ausschließlich im jeweils aktuellen individuellen Angebot festgelegt. In diesen AGB werden keine konkreten Beträge genannt.
(2) Das individuelle Angebot kann insbesondere folgende Vergütungsbestandteile enthalten:
a) eine monatliche oder jährliche Grundpauschale;
b) eine einmalige Einrichtungs-, Setup- oder Individualisierungspauschale;
c) ein Basis-Beratungskontingent;
d) zusätzliche Stunden- oder Tagessätze;
e) gesonderte Vergütungen für besondere Leistungen, Notfallleistungen, Datenschutzverletzungen, Audits, Vor-Ort-Einsätze oder weitere Zusatzleistungen;
f) Kosten für vereinbarte externe Lizenzen, Kataloge, Normen, Portale oder sonstige Drittleistungen.
(3) Alle Preise verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Die Abrechnung erfolgt entsprechend den Regelungen des individuellen Angebots. Monatliche oder jährliche Pauschalen können im Voraus berechnet werden. Zusatzleistungen werden nach den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.
(5) Bei Vor-Ort-Einsätzen können im Angebot gesonderte Regelungen zu Reisezeiten, Reisekosten, Spesen und Tagessätzen getroffen werden.
(6) Soweit Leistungen transparent nach Zeitaufwand abgerechnet werden, stellt Prime Telecom dem Auftraggeber auf Verlangen oder entsprechend dem Angebot einen Leistungsnachweis zur Verfügung.
8. Jährliche Anpassung der Vergütung an die Inflation
(1) Die im individuellen Angebot vereinbarten wiederkehrenden Vergütungen sowie vereinbarten Stunden- und Tagessätze können einmal jährlich an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden.
(2) Maßgeblich ist die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte jährliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI), soweit dieser Index zum Anpassungszeitpunkt veröffentlicht ist. Sollte der VPI nicht mehr veröffentlicht werden oder durch einen anderen Index ersetzt werden, tritt der amtliche Nachfolgeindex an seine Stelle.
(3) Die erste Anpassung kann frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten seit Beginn der jeweiligen Vergütungsvereinbarung erfolgen. Danach kann die Anpassung jeweils frühestens im Abstand von zwölf Monaten vorgenommen werden.
(4) Die Anpassung erfolgt nach folgender Berechnung:
Neue Vergütung = bisherige Vergütung × (100 + maßgebliche Inflationsrate) / 100
(5) Der sich aus der Berechnung ergebende Betrag wird auf den nächsten vollen Betrag von zehn Euro aufgerundet. Bei Stunden- oder Tagessätzen gilt die Aufrundung jeweils für den einzelnen vereinbarten Satz.
(6) Die Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung muss den bisherigen Betrag, den zugrunde gelegten Index beziehungsweise die Inflationsrate, den Berechnungsweg, den aufgerundeten neuen Betrag und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens enthalten.
(7) Die Anpassung gilt ausschließlich für die Zukunft. Eine rückwirkende Anpassung bereits abgerechneter oder fälliger Beträge findet nicht statt.
(8) Eine Anpassung nach dieser Klausel darf nur im Rahmen der veröffentlichten Inflationsrate erfolgen. Eine darüber hinausgehende Erhöhung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(9) Sollte die maßgebliche Inflationsrate negativ sein, wird die Vergütung nach dem rechnerischen Ergebnis angepasst. Eine Aufrundung auf den nächsten vollen Zehnerbetrag findet nur statt, soweit dies zu keiner Erhöhung gegenüber dem bislang geltenden Betrag führt.
9. Fälligkeit und Zahlungsverzug
(1) Rechnungen sind innerhalb der im individuellen Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
(2) Bei Zahlungsverzug ist Prime Telecom berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.
(3) Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere die Zurückbehaltung weiterer Leistungen nach vorheriger angemessener Ankündigung, bleibt vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
10. Vertraulichkeit und Umgang mit Unterlagen
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, interne Organisationsabläufe, technische Informationen, Sicherheitsinformationen, Zugangsdaten, personenbezogene Daten sowie alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
(3) Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks verwendet werden.
(4) Eine Offenlegung gegenüber Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Beratern oder sonstigen Dritten ist nur zulässig, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist und die betreffenden Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
(5) Gesetzliche Auskunfts-, Aufbewahrungs- oder Meldepflichten sowie gesetzlich zulässige Offenlegungen gegenüber Behörden bleiben unberührt.
(6) Nach Beendigung des Vertrags sind erhaltene Unterlagen und Daten nach Wahl des Auftraggebers zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
11. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Tätigkeit des DSB und des ISB erfolgt im Rahmen der jeweils gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Funktionen. Die Parteien prüfen eigenständig, ob für bestimmte ergänzende Leistungen, insbesondere den Betrieb oder die Nutzung von Portalen, Datenspeichern oder Whistleblower-Systemen, eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder eine sonstige datenschutzrechtliche Vereinbarung erforderlich ist.
(3) Soweit Prime Telecom im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten außerhalb der originären Funktion als DSB oder ISB verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder treffen eine andere geeignete datenschutzrechtliche Regelung.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Prime Telecom nur die für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Zugänge und Informationen erhält.
12. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
(1) Arbeitsergebnisse, Berichte, Konzepte, Richtlinien, Vorlagen und sonstige Dokumente, die im Rahmen des Vertrags speziell für den Auftraggeber erstellt werden, dürfen vom Auftraggeber für seine internen betrieblichen Zwecke genutzt werden.
(2) Vorbestehende Konzepte, Methoden, Muster, Software, Plattformen, Vorlagen, Know-how und sonstige Materialien von Prime Telecom bleiben Eigentum beziehungsweise geistiges Eigentum von Prime Telecom oder deren Lizenzgebern.
(3) Eine Weitergabe, Veröffentlichung, gewerbliche Verwertung oder Überlassung an Dritte ist nur zulässig, soweit dies im individuellen Angebot vereinbart wurde oder Prime Telecom vorher in Textform zugestimmt hat.
13. Haftung
(1) Die Tätigkeit von Prime Telecom stellt eine Beratungs-, Unterstützungs-, Kontroll- und Überwachungsleistung dar. Sie entbindet den Auftraggeber nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher, behördlicher, vertraglicher und normativer Anforderungen.
(2) Prime Telecom übernimmt keine Garantie dafür, dass der Auftraggeber jederzeit sämtliche datenschutzrechtlichen oder informationssicherheitsbezogenen Anforderungen erfüllt, eine Zertifizierung erhält oder aufrechterhält oder von Datenschutz- beziehungsweise Informationssicherheitsvorfällen verschont bleibt.
(3) Prime Telecom haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Prime Telecom nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(5) Im Übrigen ist die Haftung von Prime Telecom bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen eingesetzten Personen von Prime Telecom.
(7) Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
14. Laufzeit und Kündigung
(1) Soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, wird der Vertrag zunächst für eine Laufzeit von drei Jahren geschlossen.
(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
(3) Bei einer Beauftragung als DSB oder ISB kann innerhalb der ersten drei Monate nach Vertragsbeginn ein Sonderkündigungsrecht vereinbart werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieses Sonderkündigungsrecht gilt, ergibt sich aus dem individuellen Angebot.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Die Kündigung bedarf mindestens der Textform, sofern im individuellen Angebot oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine strengere Form vereinbart oder erforderlich ist.
(6) Mit der Beendigung des Dienstvertrags endet zugleich die jeweilige Bestellung von Prime Telecom beziehungsweise der benannten Person als externer DSB oder ISB, sofern im individuellen Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
15. Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse
(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
(2) Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, erhebliche Störungen der Telekommunikations- oder Energieversorgung, Cyberangriffe auf notwendige Infrastruktur sowie sonstige vergleichbare Ereignisse.
(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende des Leistungshindernisses.
16. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
17. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Prime Telecom. Prime Telecom bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Soweit der Vertrag Regelungslücken enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine ergänzende Vertragsauslegung findet nur statt, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Angaben gemäß § 5 TMG
Prime Telecom GmbH
Stockholmer Platz 1
70173 Stuttgart
Vertreten durch
Sinisa Trisic
Kontakt
Telefon: +49 (0) 711 46 92 10 10
E-Mail: info@prime-telecom.de
Internet: www.prime-telecom.de
Eintrag im Handelsregister
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart
Registernummer: HRB 743857
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